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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von WERAUM Innenarchitekur

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Leistungen von der Firma Eckhart WERAUM Innenarchitektur (kurz: „WERAUM “), sowie für den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, d.h. Käufer, Auftraggeber, Werkbesteller, Kooperationspartner etc., (kurz: „Partner“).

Die AGB gelten, auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB erfolgen. Mit Auftragserteilung/Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Leistung anerkennt der Partner diese AGB. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch WERAUM und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Das Schriftformerfordernis gilt auch für das Abgehen hiervon.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Partners wird ausdrücklich widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Partners.

Wenn der Partner Verbraucher i.S. des KSchG ist, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den Klauseln dieser AGB, die den zwingenden Bestimmungen des KSchG widersprechen, vor. Angebote von WERAUM sind zur Gänze – auch für Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben – freibleibend. Auftragserteilungen des Partners werden erst durch schriftliche

Auftragsbestätigung oder durch Leistung von WERAUM angenommen.

WERAUM ist berechtigt, Auftragserteilungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Auftragserteilung

Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot von WERAUM, Vertrag , Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. WERAUM verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. WERAUM kann zur Vertragserfüllung andere Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Partners Aufträge erteilen.

3. Honorare

Die Honorarvorschläge von WERAUM sind freibleibend und eine ungefähre Schätzung. Sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne jegliche Nebenleistungen. Rabatte und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Werklohnes gewährt. Wird der Werklohn nicht zur Gänze bezahlt, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, ist WERAUM berechtigt, die vollen Preise geltend zu machen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt in Deutschland als Grundlage hierfür die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren) und VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und in Österreich sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Partners ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder von WERAUM schriftlich anerkannt. Der Partner hat kein Zurückbehaltungsrecht.

4. Zahlungsbedingungen

Rechnungen von WERAUM sind unabhängig vom Erhalt der Leistung oder vom Zeitpunkt der Verarbeitung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnet WERAUM – sofern nicht höhere Kosten entstehen – beginnend mit dem 15. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten Verzugszinssatzes, mindestens aber 8 %-Punkte über den Basiszinssatz p.a.. Die mit der Einbringlichmachung verbundenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten (Kosten der Inkassobüros laut aktueller Verordnung, sowie Rechtsanwaltskosten laut Rechtsanwaltstarif-RATG und AHK) sowie die Kosten für jedes Mahnschreiben von WERAUM in Höhe von EUR 20,– (inkl. USt.) trägt der Partner.

Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.

Bei Verzug des Partners mit der Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen ist WERAUM unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ihre Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Frist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist WERAUM berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15 % des Preises als pauschale, verschuldensunabhängige Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Die Vertragsstrafe unterliegt bei Unternehmern nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

5. Termine, Rücktritt

WERAUM akzeptiert fixe (prompte) Termine ausschließlich schriftlich. Leistungstermine von WERAUM sind  unverbindlich. Bei Verzug von WERAUM hat jedenfalls der Partner WERAUM eine angemessene, mindestens aber eine vierwöchige Nachfrist für die Leistung schriftlich zu gewähren. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände um die Dauer der Hinderung verlängert. Bei Verzug von WERAUM mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Partners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen und hat mindestens drei Wochen zu betragen. Bei Verzug des Partners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch WERAUM unmöglich macht oder erheblich behindert, ist WERAUM zum Vertragsrücktritt berechtigt.

Ist WERAUM zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Partners.

Weiters findet in Deutschland §649 BGB und in Österreich §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Partners sind von diesem die von WERAUM erbrachten Leistungen zu honorieren.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Werkes auf den Partner über, ungeachtet dessen, ob der Partner das Werk übernimmt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Partner hat Mängel der erbrachten Leistungen binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von WERAUM innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. Für die Verwendbarkeit oder für einen bestimmten Gebrauch eines Werkes leistet WERAUM nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusage Gewähr. Bei aufgrund von Spezifikationen und Anweisungen des Partners erbrachten Leistungen leistet WERAUM nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Unternehmern durch Verbesserung nicht neu zu laufen. Für das Zusammenspiel der einzelnen Teile und die in den Plänen und Zeichnungen enthaltenen technischen Angaben eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Werkes leistet WERAUM nur dann Gewähr, wenn WERAUM eine ausdrückliche, schriftliche Zusage betreffend diese Eigenschaften abgeben hat.

8. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Partners aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags- abschluss , Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom Partner nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WERAUM beruhen. Die von WERAUM für die erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen sind unbedingt einzuhalten; bei Missachtung oder bei der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Partner entfällt jede Haftung von WERAUM.

9. Schutzrechte, Recherche

Alle Rechte, insbesondere Nutzungsrechte an den Werken bzw. den erstellten Unterlagen (z.B. Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Konzepte, Fotos, fotorealistische Darstellung, Videos) verbleiben bei WERAUM. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) des Werkes bzw. der Unterlagen oder von Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von WERAUM zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. WERAUM ist berechtigt, der Partner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von (als Urheberrechtsnachweis) anzugeben. Nach Durchführung des Auftrages ist WERAUM berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat WERAUM Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale ist verschuldensunabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Partner nicht die Unterlagen von WERAUM genutzt hat, obliegt dem Partner. Nur wenn ein schriftlicher Auftrag erteilt wird, ist WERAUM dazu verpflichtet, vor Leistungserbringung zu prüfen und zu recherchieren, ob ältere Schutzrechte (Geschmacksmuster, Urheberrechte, Patentrechte etc.) bestehen; ansonsten ist der Partner für die Einhaltung der schutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Wird WERAUM wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, hält der Partner WERAUM schad- und klaglos.

10. Anwendbares Recht, Normen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Partner ist ausschließlich in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. Schriftliche Erklärungen von WERAUM;
  2. diese AGB;
  3. deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts;
  4. Vertrags-NORMEN, wenn sich WERAUM schriftlich und ausdrücklich mit deren Anwendung einverstanden erklärt hat.

Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist D-83454 Anger. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Landgericht in Laufen Deutschland vereinbart. WERAUM ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, z.B. das für den Partner zuständige Gericht anzurufen.

11. Sonstiges

Eine Übertragung der Rechte aus dem mit WERAUM abgeschlossenen Vertrag an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung von WERAUM nicht gestattet. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der allgemeinen Verkaufs- und  Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.